Freistaat Fuchsen

Gesetz zur Enteignung infrastruktueller Netze

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Gesetz zur Enteignung infrastruktureller Netze


§1 - Definitionen
(1) Infrastrukturelle Netze sind Netze des Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffverkehr sowie die Gas-, Strom-, Wasser-, Abwasser-, Telefon- und Internetversorgungsnetze, weiterhin ärztlich-medizinische Einrichtungen, Polizeibehörden und Schulen.

§2 - Netzagentur
(1) Die Netzagentur untersteht der Staatskanzlei.
(2) Die Netzagentur regelt die Enteignungen, die Verwaltung der Netze und vergibt Lizenzen.

§3 - Netznutzung
(1) Die staatlichen Netze werden von Anbietern genutzt. Für diese Nutzung sind Gebühren zu entrichten.
(1a) Die Gebühren sind in der Höhe anzusetzen, dass die Kosten für Wartung und Verwaltung der Netze gedeckt sind, mindestens 10% der Gebühreneinnahmen als Rücklage gebildet werden und 10% der Gebühreneinnahmen der Staatskasse zu Gute kommen.
(1b) Die Lizenzen werden jährlich für einen Mindestpreis zur Versteigerung angeboten. Der Höchstbietende erhält die Lizenz.
(1c) Die Netznutzung durch Unternehmen der infrastrukturellen Versorgung ist ausschließlich mit einer staatlichen Lizenz oder Genehmigung erlaubt.
(2) Die Lizenzen für den Bahnverkehr werden für Provinzen vergeben. Ausnahmen sind überregionale Strecken.
(3) Die Lizenzen für den Busverkehr werden für städtische Großräume vergeben. Ausnahmen sind überregionale Strecken.
(4) Alle Flughäfen sind Eigentum des Freistaates Fuchsen. Die Nutzung der Flughäfen ist für Fluganbieter kostenpflichtig.
(5) Für die Nutzung der Wasserwege entfällt eine Maut.
(6) Für die Nutzung für Gas-, Wasser-, Strom-, Internet-, Telefonversorgungsnetz, Abwasser- und Müllentsorgungsnetz wird eine Anschlusspauschale erhoben.

§4 - Enteignungen
(1) Alle Unternehmen deren Eigentum infrastrukturelle Netze sind, werden zum 01.04.2009 enteignet.
(2) Den enteigneten Unternehmen ist eine angemessene Entschödigung aus der Staatskasse zu zahlen.

§5- Versteigerungsende
(1) Nach dem Ende der Versteigerung werden die infrastrukturellen Betriebe so lange staatlich geführt, bis ein Unternehmen das angegebene Startgebot bietet und damit für den Rest der Zeit bis zur Neuversteigerung der Lizens erhält."

§6 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Mehrheitsentscheid der Volksversammlung in Kraft.
(2) Am 01.03. werden erstmalig Streckennutzungslizensen ausgeschrieben.
(3) Ab 01.04. erfolgt die Netznutzung nach diesem Prinzip.

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Einschiebung §5 und andere Normierung nach Gesetz vom 12.5.2009
Außer Kraft getreten am 06.02.2010 durch Abschaffungsgesetz zur Abschaffung des Gesetzes zur Enteignung infrastruktureller Netze