Freistaat Fuchsen

Postleitzahlen- und Ortsvorwahlgesetz (PlzG)

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§1 Ermächtigung
(1) Der Hofrath für Inneres legt die Verteilung der Postleitzahlen und Telefonvorwahlen im Freistaat Fuchsen fest.
(2) Ist das Amt des Hofrathes für Inneres nicht besetzt, so übt der Hofkanzler selbst oder ein von ihm ernannter Bevollmächtigter die Ermächtigung nach Abs. 1 aus.

§2 Aufhebung
Die gesetzesähnliche "Verordnung über Postleitzahlen und Vorwahlen im Freistaat Fuchsen" wird aufgehoben.

§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid der Volksversammlung in Kraft.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011