Freistaat Fuchsen

Mindeststrafengesetz (MiStraG)

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Fuchsisches Strafgesetzbuch



Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(2) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

§ 3 Geltungsraum
(1) Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet des Freistaats Fuchsen, auf einem fuchsischen Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Orte begangen werden, der fuchsischem Hoheitsrecht unterliegt.
(2) Es gilt außerdem für Taten im Ausland an denen fuchsische Bürger, juristische Personen oder Einrichtungen als Täter, Teilnehmer oder Opfer beteiligt sind.

§ 4 Schuldfähigkeit
(1) War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Dies ist insbesondere der Fall bei schweren psychischen Erkrankungen oder wenn der Täter das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.


Teil II Die Tathandlung

§ 5 Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.

§ 6 Täterschaft und Anstiftung
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst, durch einen anderen oder mit einem anderen gemeinschaftlich begeht. Ebenso wird bestraft, wer anderen anstiftet, eine Straftat zu begehen.

§ 7 Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 8 Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(2) Wer eine mit Straftat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmäßig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.


Teil III Rechtsfolgen der Tat

§ 9 Geldstrafe
(1) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
(2) Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
(3) Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

§ 10 Gemeinnützige Arbeit
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Dabei entspricht ein Tagessatz 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
(2) Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

§ 11 Freiheitsstrafe
Das zulässige Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 40 Tage, ihr Mindestmaß ein Tag.

§ 12 Streichung aus der Wählerevidenz
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von wenigstens 7 Tagen, kann auch auf Streichung aus der Wählerevidenz bzw. eine Sperrung der Aufnahme in die Wählerevidenz von bis zu 4 Monaten erkannt werden, wenn der Täter die Tat unter Ausnutzung, der damit verbundenen Rechte und Pflichten begangen hat oder wenn er aus einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung heraus gehandelt hat.
(2) Auf Streichung aus der Wählerevidenz kann auch entschieden werden, wenn es im Gesetz ausdrücklich angeordnet wurde.

§ 13 Wiederaufnahme in die Wählerevidenz
In den 96 Stunden nach Ablauf der Wiederaufnahmesperre in die Wählerevidenz, hat er abweichend vom Wahlgesetz einen Anspruch unabhängig von einer Wahlbekanntmachung aufgenommen zu werden, wenn er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.

§ 14 Amtsentzug
(1) Bekleidete der Täter zur Tatzeit ein Amt, so kann ihm dieses durch Urteil entzogen werden, wenn er sich durch Begehung dieser Tat als des Amtes unwürdig erwiesen hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sein Amt zur Tatbegehung ausgenutzt hat oder er zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens 7 Tagen verurteilt wurde.
(2) In dem Urteil kann eine Sperrung für dieses Amt für bis zu vier Monate verfügt werden.

§ 14a Vorteilsnahme
(1) Hat der Täter, Anstifter oder Gehilfe einer Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, so ordnet das Gericht an, dass dieser herauszugeben ist. Besteht der Vorteil in einem Gegenstand ist dieser herauszugeben, ansonsten ist der Vorteil in Geld auszugleichen.
(2) Haben das Opfer oder Dritte einen materiellen Schaden durch die Straftat erlitten, so ist dieser zunächst zu begleichen, im übrigen fließen die Mittel an die Staatskasse.


Teil IV Strafbemessung

§ 15 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand des Freistaats Fuchsen zu beeinträchtigen, oder die auf der Verfassung des Freistaats Fuchsen beruhende Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 12 Tagen bestraft.

§ 16 Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für den Freistaat Fuchsen herbeiführt oder zu solch einem Krieg aufstachelt, wird mit mit Freiheitsstrafe nicht unter 12 Tagen bestraft.

§ 17 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder eines für verfassungswidrig erklärten Vereins aufrecht erhält, wird mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu 14 Tagen.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 18 Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der fuchsischen Bevölkerung dienen, Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Freistaats Fuchsen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 12 Tagen bestraft.

§ 19 Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verfassungsorgan des Freistaats Fuchsen oder eines der jeweiligen Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Freistaats Fuchsen oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, mit Geldstrafe und Streichung aus der Wählerevidenz bestraft.

§ 20 Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um den Freistaat Fuchsen zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Freistaats Fuchsen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Tagen.

§ 21 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daneben kann auf Streichung aus der Wählerevidenz entschieden werden.
(3) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.

§ 22 Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.

§ 23 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 24 Landfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder im Forum der Föderation in grober und vielfacher Weise Unfug (Spam) verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 25 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die fuchsische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Tagen.

§ 26 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 17 Tagen.

§ 27 Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen.

§ 30 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab zu würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 31 Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 32 Mord
Wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 21 Tagen bestraft.

§ 33 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.

§ 34 Völkermord
Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 28 Tagen bestraft.

§ 35 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) In schweren Fällen, insbesondere bei bleibenden körperlichen Schäden, lebensbedrohender Begehungsweise oder bei einer Begehung mit Waffen oder mit anderen gemeinschaftlich, kann auf Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen entschieden werden.

§ 36 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 37 Geiselnahme
Wer sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge anderer für das Wohl des Menschen zu einem Vorteil auszunutzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sieben Tagen bestraft.

§ 38 Nötigung, Drohung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tage oder Geldstrafe bestraft.

§ 39 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht weg nimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zu zu eignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bei Anwendung oder Androhung von Gewalt, wird die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sieben Tagen bestraft.

§ 40 Betrug
Wer in der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen und/oder mit Geldstrafe.

§ 40a Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem Anderen einen Vermögensnachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Tagen oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat einen 50.000 FM übersteigenden Schaden herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen bestraft.

§ 41 Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Geldstrafe bestraft. Näheres regelt das Steuergesetz.

§ 42 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 43 Bestechlichkeit und Bestechung
(1)Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.

§ 44 Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 45 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 46 Datenverarbeitungssabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Verlust des Wahlrechts oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen.

§ 47 Betäubungsmittelkriminalität
Wer unerlaubt Rausch- oder Betäubungsmittel vertreibt, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit Verlust des Wahlrechts und Freiheitsstrafe bis zu sieben Tagen.

§ 48 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Tagen bestraft. Eine Person, die sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, verliert lebenslänglich die Befähigung zum Richteramt.

§ 49 Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Verlust des Wahlrechts oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 50 Falschaussage und Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einem Richter als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Tagen bestraft.
(2) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 7 Tagen bestraft.

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in seiner Fassung vom 9.6.2009.

Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011
Geändert durch Gesetz vom 22.02.2012.
§ 48 geändert durch Beschluss vom 22.06.2012.
§ 47 geändert durch Gesetz vom 01.08.2012.
§ 14a eingefügt durch Beschluss vom 16.09.2012.
Einführung § 40a durch Beschluss vom 17.05.2014.
Einfügung § 50 gem. Gesetz vom 23.07.2014.