Freistaat Fuchsen

Staatsbürgergesetz (StaBüG)

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§ 1 Allgemeines
(1) Jeder kann die Staatsbürgerschaft des Freistaat Fuchsen erhalten.
(2) Jeder Staatsbürgerschaftsantrag muss sich zur Verfassung nach §1 Abs. 3 bekennen.
(3) "Ich [Name] erkenne die Verfassung des Freistaates Fuchsen an und bekenne mich zur Demokratie."

§ 2 Voraussetzungen
(1) Der registrierte Name muss aus Vor- und Zunamen bestehen.
(2) Es muss eine gültige Adresse (E-Mail) sichtbar (im Profil) angegeben werden.
(3) Ein Interesse und regelmäßige Aktivität und Teilnahme des Antragstellers soll vorhanden sein.

§ 3 Der Antrag
(1) Der Antrag wird im entsprechenden Forum "Staatsbürgerschaften" gestellt.
(2) Staatsbürgerschaften in anderen Ländern müssen angegeben werden. Mehrfache Staatsbürgerschaft wird hingenommen, sofern nicht die Beziehungen zu einem Land, dessen Staatsbürgerschaft der Antragsteller besitzt, und Fuchsen schlechter als "Neutral" eingestuft ist. Sollte ein Land keine Beziehungen zu Fuchsen unterhalten, wird der Status als "Neutral" eingestuft.
(3) Der Hofrath des Inneren ist dazu ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zur konkreten Ausgestaltung des Antragsverfahren zu erlassen.

§ 4 Bestätigung
(1) Wenn die Staatsbürgerschaft akzeptiert wird, erhält man den Status "Bürger".
(2) Eine schriftliche Bestätigung gibt es in dem entsprechenden Thread.
(3) Der Antrag kann entweder vom Ministerpräsidenten oder vom Innenminister beschieden werden.

§ 5 Entzug
(1) Die Staatsbürgerschaft kann auf Grund von unangenehmem Auffallen oder von Straftaten aller Art insbesondere Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz entzogen werden.
Wer es unternimmt, durch Multiple-IDs sich eine zweite Staatsbürgerschaft zu erschleichen, geht aller seiner bisherigen Rechte als fuchsischer Staatsbürger verlustig.
(2) Voraussetzung dafür ist eine Verhandlung vor dem Gericht.
(3) Die Staatsbürgerschaft wird ebenfalls bei Inaktivität von mindestens achtundzwanzig Tagen durch den Innenminister oder den Ministerpräsidenten des Freistaat Fuchsens entzogen. Hierzu werden die entsprechenden Bürger per Post angeschrieben (via eMail befragt), ob sie Interesse an einer fortgesetzten Staatsbürgerschaft haben. Meldet sich der Betroffene nicht binnen sieben Tagen wird die Staatsbürgerschaft entzogen. Hiergegen kann er innerhalb eines Monats Beschwerde beim Obersten Gericht einlegen.
(4) Die Staatsbürgerschaft kann darüberhinaus auch entzogen werden, wenn zwar keine durchgehende Inaktivität von 28 Tagen, allerdings dauerhaft eine schwache Beteiligung am Geschehen in Staat und Gesellschaft vorliegt. Eine schwache Beteiligung liegt vor, wenn sich die Aktivität nahezu ausschließlich auf die Ausübung des Wahlrechts beschränkt oder der letzte Beitrag im Forum vor 40 Tagen geschrieben wurde, in jedem Fall aber erhebliche Bedenken am Vorhandensein des fortführenden Interesse an der Staatsbürgerschaft bestehen.

§ 6 Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers
(1) Ein Staatsbürger erhält alle Rechte des Staates, insbesondere die Grundrechte nach der Verfassung des Freistaat Fuchsens .
(2) -gestrichen-

§ 7 Ende der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet,
(1) durch den Tod der VL oder RL Person
(2) durch Abmeldung
(3) durch den Entzug. (siehe Art. 5)

§7a
(1) Personen, welche die Staatsbürgerschaft des Freistaats Fuchsen nicht besitzen, steht das Recht zu, sich als Inlandsansässiger im Freistaat niederzulassen.
(2) Inlandsansässige sind rechtlich Staatsbürgern gleichgestellt, verfügen aber nicht über das in §2 WahlG beschriebene aktive und passive Wahlrecht.
(3) Inlandsansässige sind von der Inaktivitätsregel bei Ausbürgerung nicht betroffen.

8. Gültigkeit

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

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Änderungen:
§ 3 (3) am 14.01.2008 hinzugefügt
§ 5 (1) und (4) am 13.05.2008 geändert
§ 7a am 08.08.2008 hinzu