Freistaat Fuchsen

Ministerpräsidentenvertretungsgesetz (MiPräVG)

Zurück


§1 Feststellung der Abwesenheit/Inaktivität
(1) Der Ministerpräsident gilt als abwesend, wenn er ohne Abwesenheitsmeldung 3 Tage lang nichts im Forum gepostet hat.
(2) Kontakt mit Bürgern über die gängigen Kommunikationsmittel oder gelegentliches Anmelden im Forum zählt nicht als Aktivität.
(3) Ein unregelmäßiges posten im Forum zählt nicht als Aktivität.
(4) Der Oberste Richter des Freistaats Fuchsen stellt die Abwesenheit/Inaktivität fest und postet dies im öffentlichen Forum.
(5) §1 Abs. 1-5 gilt nicht bei Bekanntmachung des Grundes und Zeitraumes der Abwesenheit.
(6) Im Fall von §1 Abs. 5 muss der Ministerpräsident den Zeitraum der Abwesenheit in seine Signatur schreiben.

§2 Verfahren nach Feststellung der Abwesenheit/Inaktivität
(1) Nachdem der Oberste Richter die Abwesenheit festgestellt hat, übernimmt der Stellvertreter das Amt. Mit der Rückkehr des Ministerpräsidenten übernimmt dieser wieder die Amtsgeschäfte, sofern noch keine Neuwahlen angesetzt wurden.
(2) Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Wochen leitet der Stellvertreter Neuwahlen ein. Die regulären Wahltermine bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollte der Ministerpräsident während der Bewerbungsphase der Neuwahlen wieder aktiv werden, so kann er sich erneut für das Amt des Ministerpräsidenten aufstellen lassen.
(4) Nachdem der Richter gem §1 Abs. 2 die Abwesenheit festgestellt hat, hat der ehemalige Ministerpräsident die möglichkeit Innerhalb von 28 Tagen die Ausbürgerung zu verhindern.

§3 Stellvertreter
Stellvertreter des Ministerpräsidenten ist
1. derjenige, der vom Ministerpräsidenten dazu ernannt wurde sonst
2. derjenige, der bei der Wahl zum Konföderationsrat die meisten Stimmen erhalten hat.

§4 Vakanz
Sollte das Amt des Ministerpräsidenten vakant sein, so tritt der Stellvertreter nach § 3 an seine Stelle.