Freistaat Fuchsen

Fleisch- und Wurstwarenverordnung (FWwVo)

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Erlassen durch: Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz


Folgende Verordnung wurde vom Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz mit sofortiger Gültigkeit nach § 6 des Lebensmittelgesetzes erlassen. Das Ministerium reagiert damit auf eine aktuelle Lücke bezüglich dem Handel mit Fleischerzeugnissen. Das Erlassen der Verordnung dient dem schnellen Schutz der Verbraucher!


Fuchsische Verordnung für Fleisch- und Wurstwaren


§1 Schutz von Fleisch- und Wurstwaren gegen Verderb
(1) Erzeugnisse, die Fleisch oder Fleischbestandteile enthalten, sind mit Konservierungsmitteln gegen Verderb und biologischer Kontamination zu Schützen. Andernfalls dürfen die Waren aus dem Verkehr gezogen und zurückgerufen werden.
(2) Als Konservierungsmittel sind für Fleisch- und Wurstwaren zugelassen: Kaliumnitrat, Kaliumnitrit, Natriumnitrat, Natriumnitrit, Sorbinsäure,
Kaliumsorbat und Natriumsorbat.
(3) Nisin und andere Antibiotika sind als Konservierungsmittel verboten, ein Verstoß kann mit einer Geldstraße von bis zu 1200 FM geahndet werden.
(4) Fleisch beinhaltende Waren müssen stets gekühlt, bei einer Lagerung von mehr als einer Woche sogar tiefgekühlt werden. Die Kühlkette darf auch beim Transport nicht unterbrochen werden. Nach Unterbrechen der Kühlkette darf Fleisch nicht mehr in den Handel gebracht oder im Rahmen einer Dienstleistung weiter gegeben werden.
(5) Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 800 FM, in schweren Fällen sogar als Körperverletzung geahndet werden.
(6) Die Lagertemperatur sollte 2°C nicht überschreiten.

§2 Landwirtschaftliche Tierzucht zur Fleischerzeugnis
(1) Tiere, die dem Fleischerzeugnis dienen, müssen alle zwei Monate von einem Tierarzt auf Krankheiten untersucht werden. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz oder seinen Vertretern vorzulegen und auszuhändigen.
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann als fehlende Untersuchung gewertet werden. Fleisch von nicht untersuchten Tieren darf nicht in den Handel gebracht werden, sofern es nicht nachträglich von einem unabhängigen Labor auf Krankheitserreger kontrolliert wird.
(2) Der Einsatz von Antibiotika darf nur im konkreten Krankheitsfall an bestimmte erkrankte Tieren erfolgen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 800 FM geahndet werden.
Rückstände an Antibiotika dürfen 8 mg/kg nicht überschreiten.
(3) Jeder, der Tiere zur Fleischerzeugung hält, hat dafür zu sorgen, dass diese im Krankheitsfall tierärztlich dem neuesten Stand der Wissenschaft versorgt werden.

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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.